Satzung des Kreisverbandes Bündnis 90/ Die Grünen Lahn-Dill

§ 1 Name und Sitz

  1. Für das Gebiet des Lahn-Dill-Kreises ist der Kreisverband Lahn-Dill ein Gebietsverband im Sinne des § 4 (2) des Parteiengesetzes der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Grüne) Lahn-Dill. Der Sitz des Kreisverbandes ist Wetzlar.
  2. Innerhalb des Kreisverbandes Lahn-Dill können Orts- bzw. Stadtverbände gegründet werden.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Für die Aufnahme von Mitgliedern sind die Orts- bzw. Stadtverbände zuständig. Sie melden umgehend dem Kreisverband Eintritte und Austritte von Mitgliedern. Besteht kein satzungsgemäßer Orts- bzw. Stadtverband am Wohnort des/der Antragstellers/in, geht die Zuständigkeit an den Kreisverband über.
  2. Die Mitgliedsausweise stellt der Landesverband aus.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod. Bei einem Beitragsrückstand von über einem Jahr und dreimaliger Mahnung ohne Nachzahlung erlischt die Mitgliedschaft. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag des Mitgliedes der Kreisvorstand.

§ 3 Organe

  1. Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung, der Kreisvorstand und die Arbeitskreise.
  2. Alle Sitzungen der Organe des Kreisverbandes sind in der Regel öffentlich und werden rauchfrei abgehalten. Rederecht haben alle Anwesenden.
  3. Der Kreisvorstand ist paritätisch mit Frauen und Männern zu besetzen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Kreismitgliederversammlung über das weitere Verfahren. Die Mehrheit der in der Kreismitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Frauen kann dabei ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung ausüben. Die Wahl für diesen Platz muss dann auf die Tagesordnung der nächsten Kreismitgliederversammlung gesetzt werden. Das Vetorecht kann je Wahlplatz nur einmal wahrgenommen werden.

§ 4 Kreismitgliederversammlung (KMV)

  1. Die Kreismitgliederversammlung ist innerhalb des Kreisverbandes Lahn-Dill das höchste beschlussfassende Organ. An ihre Weisungen sind alle anderen in § 3 (1) genannten Organe gebunden.
  2. Ordentliche Kreismitgliederversammlungen (KMV) finden mindestens zweimal im Jahr statt. Weitere KMV finden auf Beschluss des Kreisvorstandes, auf Antrag mindestens eines Ortsverbandes oder auf Antrag von mindestens zehn Prozent der Kreisverbandsmitglieder statt.
  3. Der Termin einer geplanten Kreismitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich anzukündigen. In dringlichen Fällen kann die Ankündigungsfrist entfallen. Der Kreisvorstand lädt schriftlich an die letzte bekannte Adresse, unter Wahrung einer Frist von mindestens sieben Tagen, zu den Kreismitgliederversammlungen ein. Die Einladung sowie die Ankündigung gelten auch als form- und fristgerecht, wenn sie an die letzte bekannte Email-Adresse des Mitgliedes per elektronischer Post versandt werden. Die Einladung enthält die Orts- und Zeitangabe der Versammlung sowie einen Vorschlag zur Tagesordnung. Der Kreisvorstand lässt den Mitgliedern mit der Einladung zur KMV auch die entsprechenden Sachinformationen zugehen. Sollten diese Informationen wegen ihres Umfanges nicht verschickt werden, so ist in der Einladung anzugeben, wann und wo diese Informationen abrufbar sind. Alle Anträge, die spätestens zwei Wochen vor der Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingehen, werden auf die Tagesordnung gesetzt. Anträge nach dieser Frist sind nur zulässig, wenn sie besonders dringlich sind. Eine besondere Dringlichkeit liegt vor, wenn das Ereignis, auf das sich der Dringlichkeitsantrag bezieht, nach dem Antragsschluss eingetreten ist.
  4. Die KMV beschließt u. a. über die Satzung des Kreisverbandes, stellt bei Wahlen KandidatInnen auf, wählt den Kreisvorstand, die KassenprüferInnen und die Delegierten, beschließt die Höhe der monatlichen Abgabe pro Mitglied der Orts- bzw. Stadtverbände an den Kreisverband. Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, sofern dies ein Tagesordnungspunkt der schriftlichen Einladung war.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene KMV ist beschlussfähig.
  6. Eine Beschlussfassung nach 22.30 Uhr ist unzulässig, wenn nicht zu Beginn der Versammlung – miteinfacher Mehrheit – oder spätestens um 22.00 Uhr – mit Zweidrittelmehrheit – ein anderer Termin beschlossen wurde.
  7. Über die Beschlüsse der KMV wird ein schriftliches Protokoll von einer/einem zu Beginn der Versammlung zu bestimmenden ProtokollantIn angefertigt.
  8. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.

§ 5 Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied wird von der KMV zur/zum KassiererIn gewählt. Die KMV bestimmt eine Sprecherin und einen Sprecher. Alle Mitglieder des Kreisvorstandes sind gleichberechtigt. Die Wahl eines jeden Vorstandsmitgliedes findet in einem gesonderten Wahlgang statt.
  2. Der Kreisvorstand gibt sich bis spätestens drei Monate nach seiner Wahl eine Geschäftsordnung. Nach Verabschiedung der Geschäftsordnung durch den Vorstand wird diese den Mitgliedern zugänglich gemacht.
  3. Der Vorstand erstattet der KMV einen Rechenschaftsbericht. Der finanzielle Teil des Jahresberichtes ist vor der Berichterstattung durch zwei von der KMV gewählte RechnungsprüferInnen zu prüfen.
  4. Der Vorstand hat die Aufgabe, die KMV einzuberufen und vorzubereiten, die Beschlüsse der KMV auszuführen und die allgemeine Geschäftsführung zu besorgen.
  5. Die Amtsdauer der Kreisvorstandmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  6. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist auf jeder KMV durch die absolute Mehrheit der anwesendenMitglieder möglich, sofern dies ein Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung war.

§ 6 Arbeitskreise

  1. Die themenspezifischen Arbeitskreise des Kreisverbandes werden von der KMV eingerichtet.
  2. Die Arbeitskreise sind der Kreismitgliederversammlung berichterstattungspflichtig. Mindestens einmal imJahr oder nach Verlangen ist der KMV ein Bericht vorzulegen.
  3. Die Arbeitskreise können in Absprache mit dem Kreisvorstand Presseerklärungen abgeben.

§ 7 Fraktion im Kreistag

  1. Die Fraktion bzw. die Kreistagsgruppe von Bündnis 90/DIE GRÜNEN (Grüne) im Kreistag Lahn-Dill berichtet bei jeder KMV über ihre Arbeit. Ein entsprechender Tagesordnungspunkt ist für jede KMV vorzusehen.
  2. Für die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Kreistagswahl gilt § 3 (3) dieser Satzung entsprechend.

§ 8 Trennung von Amt und Mandat

Die gleichzeitige Wahrnehmung eines Mandats als Kreistagsabgeordnete/r und der Mitgliedschaft im Kreisvorstand ist ausgeschlossen. Ausnahmen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der KMV.

§ 9 Schlussbestimmung

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der KMV und müssen Tagesordnungspunkt der schriftlichen Einladung sein.
  2. Ein mehrheitlicher Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Urabstimmung mit der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes. Fasst im obigen Fall die KMV keinen anderen Beschluss, geht das Vermögen des Kreisverbandes an den Landesverband über.
  3. Diese Satzung tritt mit ihrem Beschluss am 22.01.2024 in Kraft.
  4. Für alle hier nicht erwähnten Regelungen gelten die Landes- bzw. Bundessatzung der Partei Bündnis90/DIE GRÜNEN.